Neue Heizungsförderung 2026 mit Wärmepumpe, Zuschusshöhe und Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die staatliche Heizungsförderung. Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, doch der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt auf 28.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt nur noch 16 Prozent, während der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen. Gleichzeitig profitieren Haushalte mit niedrigem Einkommen und Familien stärker: Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 80 Prozent Zuschuss möglich.

Kurzantwort: Die neue Heizungsförderung gilt für Anträge seit dem 21. Juli 2026. Du erhältst weiterhin 30 Prozent Grundförderung. Hinzukommen können 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und ein gestaffelter Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 Prozent. Für die erste Wohneinheit werden maximal 28.000 Euro berücksichtigt. Die reguläre Förderobergrenze liegt bei 70 Prozent, für Haushalte mit besonders niedrigem Einkommen sind bis zu 80 Prozent möglich.

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Das Wichtigste zur Heizungsförderung 2026

  • Die neuen BEG-Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Für die erste Wohneinheit werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und wird ab Februar 2027 halbjährlich reduziert.
  • Der Einkommensbonus beträgt je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 10, 30 oder 40 Prozent.
  • Bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren wird die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro angehoben.
  • Die reguläre maximale Förderquote beträgt 70 Prozent.
  • Selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem Einkommen können bis zu 80 Prozent erhalten.
  • Der Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist entfallen.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen ist entfallen.
  • Bereits zugesagte oder rechtzeitig nach den alten Bedingungen eingereichte Anträge bleiben geschützt.

Gebäudeenergiegesetz und Heizungsförderung: Das ist nicht dasselbe

Im Zusammenhang mit der Reform wird häufig von einem „Heizungsförderungsgesetz“ gesprochen. Ein Gesetz mit diesem Namen gibt es jedoch nicht. Für deine Planung musst du zwischen gesetzlichen Pflichten und finanzieller Förderung unterscheiden.

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Regelwerk Inhalt Bedeutung für dich
Gebäudeenergiegesetz Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, regelt energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungsanlagen. Es bestimmt, welche Vorgaben beim Neubau, bei Sanierungen und beim Einbau oder Betrieb von Heizungen gelten.
Gebäudemodernisierungsgesetz Unter diesem politischen Namen wurde 2026 eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen. Die gesetzlichen Heizungsregeln werden verändert. Das ist von den Förderbedingungen getrennt zu betrachten.
Bundesförderung für effiziente Gebäude Die BEG ist das Förderprogramm des Bundes für Heizungen, Einzelmaßnahmen und Effizienzgebäude. Sie legt fest, welche Maßnahmen gefördert werden und wie hoch dein Zuschuss ausfallen kann.

Das Gebäudeenergiegesetz beantwortet somit die Frage, welche technischen und energetischen Anforderungen gelten. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude beantwortet dagegen die Frage, ob und in welcher Höhe du einen Zuschuss oder Förderkredit erhalten kannst.

Eine Heizung kann gesetzlich zulässig sein, ohne förderfähig zu sein. Der mögliche Neueinbau einer Öl- oder Gasheizung bedeutet deshalb nicht, dass der Staat diese Anlage mit der KfW-Heizungsförderung bezuschusst. Die Förderung konzentriert sich weiterhin auf effiziente und klimafreundliche Heizungen sowie auf den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Wichtig zur Rechtslage: Bundestag und Bundesrat haben das sogenannte Gebäudemodernisierungsgesetz im Juli 2026 beschlossen. Die neue BEG-Förderung gilt davon unabhängig bereits seit dem 21. Juli 2026. Für eine konkrete Heizungsentscheidung solltest du sowohl die aktuelle Fassung des Gebäudeenergiegesetzes als auch die zum Antragszeitpunkt geltenden KfW-Bedingungen prüfen.

Was hat sich bei der Heizungsförderung geändert?

Die Reform verändert mehrere zentrale Förderbausteine. Die folgende Tabelle zeigt die für private Eigentümer wichtigsten Unterschiede.

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Förderbestandteil Bisherige Regelung Seit 21. Juli 2026
Grundförderung 30 Prozent Weiterhin 30 Prozent
Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit 30.000 Euro 28.000 Euro
Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent 16 Prozent
Einkommensbonus 30 Prozent bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro
Familienregelung Keine gesonderte Anhebung der Einkommensgrenzen Einmalige Anhebung um 10.000 Euro bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren
Maximale Förderquote Regelmäßig bis zu 70 Prozent Regelmäßig bis zu 70 Prozent, bei besonders niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent
Effizienzbonus für Wärmepumpen Fünf Prozent bei Erfüllung der technischen Voraussetzungen Entfallen
Emissionsminderungszuschlag für Biomasse Pauschaler Zuschuss von 2.500 Euro bei Erfüllung der Voraussetzungen Entfallen

Wie hoch ist die Grundförderung?

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten. Sie ist der zentrale Förderbaustein und kann auch für vermietete Immobilien gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise der ersten Wohneinheit berücksichtigt die KfW seit dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro. Selbst wenn deine neue Heizung einschließlich Nebenarbeiten 35.000 oder 40.000 Euro kostet, wird der Zuschuss für die erste Wohneinheit nur auf Grundlage von maximal 28.000 Euro berechnet.

Maximale Grundförderung für die erste Wohneinheit:
28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro

Bei Mehrfamilienhäusern gelten höhere Gesamtbeträge, die sich aus der Zahl der Wohneinheiten zusammensetzen:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit wird erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro reduziert. Nach der KfW-Infografik soll er Ende 2030 bei 22.000 Euro liegen.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?

Der Klimageschwindigkeitsbonus soll einen frühen Austausch alter, noch funktionsfähiger Heizungen unterstützen. Seit dem 21. Juli 2026 beträgt er 16 Prozent der förderfähigen Kosten.

Der Bonus kommt insbesondere infrage, wenn du in deiner selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohnung eine der folgenden funktionsfähigen Heizungen austauschst:

  • Ölheizung,
  • Kohleheizung,
  • Gas-Etagenheizung,
  • Nachtspeicherheizung,
  • mindestens 20 Jahre alte Gasheizung,
  • mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizung.

Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Bei Gas- und Biomasseheizungen ist für die Altersberechnung das Datum der ersten Inbetriebnahme maßgeblich.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt in mehreren Stufen:

Zeitpunkt der Antragstellung Klimageschwindigkeitsbonus
21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027 16 Prozent
1. Februar bis 31. Juli 2027 12 Prozent
1. August 2027 bis 31. Januar 2028 8 Prozent
1. Februar bis 31. Juli 2028 4 Prozent
Ab 1. August 2028 Kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr

Die sinkenden Bonusstufen erzeugen Zeitdruck. Trotzdem solltest du keine technisch ungeeignete Anlage nur wegen eines höheren Fördersatzes bestellen. Entscheidend bleiben Heizlast, Gebäudestandard, Vorlauftemperatur, mögliche Netzanbindung und die langfristigen Betriebskosten.

Wie funktioniert der neue Einkommensbonus?

Der Einkommensbonus steht nur selbstnutzenden Eigentümern für ihre Haupt- oder alleinige Wohn­einheit zur Verfügung. Maßgeblich ist nicht dein Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.

Für einen Antrag im Jahr 2026 wird grundsätzlich der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den Jahren 2023 und 2024 berücksichtigt. Die Werte findest du in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Bonus ohne Kind unter 18 Jahren Bonus mit mindestens einem berechtigten Kind unter 18 Jahren
Bis 30.000 Euro 40 Prozent 40 Prozent
30.001 bis 40.000 Euro 30 Prozent 40 Prozent
40.001 bis 50.000 Euro 10 Prozent 30 Prozent
50.001 bis 60.000 Euro Kein Einkommensbonus 10 Prozent
Ab 60.001 Euro Kein Einkommensbonus Kein Einkommensbonus

Der Familienzuschlag ist kein zusätzlicher Geldbetrag. Er verschiebt die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro nach oben. Voraussetzung ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der selbstgenutzten Wohnung lebt und eine Kindergeldberechtigung besteht.

Die Anhebung erfolgt einmal pro Haushalt. Zwei oder drei Kinder führen nach den veröffentlichten Bedingungen nicht zu einer Anhebung um 20.000 oder 30.000 Euro.

Welche Personen zählen zum Haushaltseinkommen?

Die Berechnung kann umfangreicher sein, als der Begriff „Einkommen des Eigentümers“ vermuten lässt. Berücksichtigt werden grundsätzlich:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers,
  • das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners,
  • das Einkommen eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • das Einkommen weiterer Eigentümer, die in derselben Wohnung leben,
  • gegebenenfalls die Einkommen der Partner dieser weiteren Eigentümer.

Bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit einer Person, die inzwischen nicht mehr im selben Haushalt lebt, sieht die KfW besondere Berechnungsregeln vor. Ausländische Einkünfte können ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn deine Haushalts- oder Eigentumssituation nicht eindeutig ist, solltest du die KfW-Bedingungen vor dem Antrag genau prüfen.

Wer kann bis zu 80 Prozent Förderung erhalten?

Die reguläre Obergrenze aus Grundförderung und Bonusförderungen beträgt 70 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem Einkommen wurde die Obergrenze auf bis zu 80 Prozent angehoben.

Die 80-Prozent-Grenze gilt bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro. Durch den Familienzuschlag kann sie bei mindestens einem berechtigten minderjährigen Kind bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro greifen.

Die Fördersätze werden nicht unbegrenzt addiert. Ergibt die rechnerische Summe aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus beispielsweise 86 Prozent, wird der Zuschuss auf die zulässige Obergrenze reduziert.

Beispielrechnungen zur neuen Heizungsförderung

Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Sie setzen voraus, dass die Heizung technisch förderfähig ist, die alte Anlage die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt und der Antrag korrekt gestellt wird.

Beispiel 1: Nur Grundförderung

Du lässt eine förderfähige Wärmepumpe einbauen. Die anerkannten Kosten betragen 28.000 Euro. Du vermietest das Haus oder erfüllst keine persönlichen Bonusvoraussetzungen.

  • Förderfähige Kosten: 28.000 Euro
  • Grundförderung: 30 Prozent
  • Zuschuss: 8.400 Euro

Beispiel 2: Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus

Du bewohnst dein Einfamilienhaus selbst und ersetzt eine funktionsfähige alte Ölheizung durch eine förderfähige Anlage.

  • Grundförderung: 30 Prozent
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
  • Gesamtfördersatz: 46 Prozent
  • Zuschuss: 28.000 Euro × 46 Prozent = 12.880 Euro

Beispiel 3: Niedriges Einkommen und alte Ölheizung

Dein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen beträgt 27.000 Euro. Du nutzt das Haus selbst und tauschst eine funktionsfähige Ölheizung aus.

  • Grundförderung: 30 Prozent
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
  • Einkommensbonus: 40 Prozent
  • Rechnerische Summe: 86 Prozent
  • Zulässige Obergrenze: 80 Prozent
  • Zuschuss: 28.000 Euro × 80 Prozent = 22.400 Euro

Beispiel 4: Einkommen von 45.000 Euro ohne Kind

Du nutzt dein Haus selbst und erfüllst die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus.

  • Grundförderung: 30 Prozent
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
  • Einkommensbonus: 10 Prozent
  • Gesamtfördersatz: 56 Prozent
  • Zuschuss: 28.000 Euro × 56 Prozent = 15.680 Euro

Beispiel 5: Einkommen von 45.000 Euro mit minderjährigem Kind

Durch den Familienzuschlag wird die Einkommensgrenze um 10.000 Euro verschoben. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen beträgt der Einkommensbonus deshalb 30 Prozent.

  • Grundförderung: 30 Prozent
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
  • Einkommensbonus: 30 Prozent
  • Rechnerische Summe: 76 Prozent
  • Reguläre Obergrenze: 70 Prozent
  • Zuschuss: 28.000 Euro × 70 Prozent = 19.600 Euro

Welche Heizungen werden weiterhin gefördert?

Die KfW nennt für bestehende Wohngebäude unter anderem folgende förderfähige Anlagen und Maßnahmen:

  • solarthermische Anlagen,
  • Biomasseheizungen,
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
  • Brennstoffzellenheizungen,
  • förderfähige Investitionsmehrkosten wasserstofffähiger Heizungen,
  • innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
  • Anschluss an ein Gebäudenetz,
  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt,
  • Fachplanung und Baubegleitung,
  • akustische Fachplanung,
  • notwendige Umfeldmaßnahmen.

Das Wohngebäude muss grundsätzlich bereits bestehen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Mit dem Einbau der neuen Heizung ist außerdem das Heizungsverteilungssystem zu optimieren. Dazu gehört regelmäßig ein hydraulischer Abgleich oder bei Luftheizungen eine Anpassung der Luftvolumenströme.

Gebrauchte Anlagen, wesentliche gebrauchte Anlagenteile, Eigenbauanlagen und nicht marktübliche Prototypen sind nicht förderfähig.

Was entfällt bei Wärmepumpen und Biomasseheizungen?

Der Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt

Bis zur Reform konnten bestimmte Wärmepumpen einen zusätzlichen Effizienzbonus von fünf Prozent erhalten. Dieser Bonus wird für Anträge seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr gewährt.

Das trifft insbesondere Eigentümer ohne Einkommensbonus. Bei maximalen förderfähigen Kosten ist der Unterschied deutlich: Die Grundförderung wird nun nur noch auf 28.000 Euro berechnet und nicht mehr durch den Effizienzbonus erhöht.

Der Emissionsminderungszuschlag entfällt

Der bisherige pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für bestimmte besonders emissionsarme Biomasseheizungen ist ebenfalls weggefallen. Biomasseanlagen können weiterhin förderfähig sein, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Eine zusätzliche Pauschale gibt es jedoch nicht mehr.

Was ist der geplante Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen?

Für das erste Quartal 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus angekündigt. Nach den KfW-Informationen soll die Grundförderung für Wärmepumpen dann grundsätzlich auf 15 Prozent sinken. Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, sollen weitere 15 Prozent erhalten und damit insgesamt wieder auf 30 Prozent kommen können.

Noch nicht geltende Regel: Der Wertschöpfungsbonus ist am 21. Juli 2026 eine angekündigte künftige Änderung. Die konkreten Anforderungen, Produktnachweise und Abgrenzungen musst du vor einem Antrag im Jahr 2027 erneut prüfen.

Was gilt für alte Förderanträge und bereits erteilte Zusagen?

Bereits erteilte KfW-Zusagen behalten ihre Gültigkeit. Die dafür vorgesehenen Bundesmittel bleiben reserviert, sofern du die Bedingungen der Zusage erfüllst und die Maßnahme fristgerecht umsetzt.

Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 nach den bisherigen Bedingungen eingereicht wurden, werden nach diesen alten Förderbedingungen geprüft. Voraussetzung ist insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag vorlag.

Seit dem 21. Juli 2026 können neue Anträge nur noch nach den neuen Förderbedingungen gestellt werden. Eine bereits erstellte, aber bis zum Stichtag nicht verwendete Bestätigung zum Antrag kann nicht automatisch die alten Konditionen sichern.

Wer kann den KfW-Zuschuss 458 beantragen?

Das KfW-Produkt 458 richtet sich insbesondere an:

  • private Eigentümer bestehender Einfamilienhäuser,
  • private Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser,
  • private Eigentümer von Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Sondereigentum,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

Private Eigentümer, die ihre Immobilie über eine im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten, nutzen grundsätzlich das Förderprodukt für Unternehmen. Personen mit einem Nießbrauchrecht, die nicht selbst Eigentümer sind, können den Zuschuss nicht allein aufgrund dieses Rechts beantragen.

Vermieter können die Grundförderung erhalten. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind dagegen an eine selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohn­einheit geknüpft.

So stellst du den Antrag richtig

  1. Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einbinden. Lass die bestehende Heizung, das Gebäude und die geplante Anlage prüfen.
  2. Förderfähigkeit des konkreten Systems klären. Eine allgemeine Produktbezeichnung wie „Wärmepumpe“ reicht nicht aus; das konkrete Vorhaben muss die technischen Anforderungen erfüllen.
  3. Bestätigung zum Antrag erstellen lassen. Du benötigst eine BzA mit den technischen Daten und den geplanten förderfähigen Kosten.
  4. Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen. Der Vertrag muss vor dem Förderantrag vorliegen.
  5. Förderklausel aufnehmen. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthalten.
  6. Umsetzungszeitpunkt vereinbaren. Im Vertrag muss stehen, wann die Maßnahme voraussichtlich abgeschlossen wird.
  7. Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen. Beantrage den Zuschuss mit der BzA-ID über das Portal „Meine KfW“.
  8. Förderzusage abwarten. Erst danach solltest du mit den Arbeiten vor Ort beginnen.
  9. Maßnahme fristgerecht umsetzen. Das Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage vollständig abgeschlossen werden.
  10. Bestätigung nach Durchführung einreichen. Nach Abschluss benötigst du die BnD, Rechnungen und gegebenenfalls Nachweise für Boni.

Besonders wichtiger Punkt: Eine Förderklausel darf nicht erst nachträglich in einen bereits verbindlichen Vertrag eingefügt werden. Ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Förderbedingung kann als schädlicher Vorhabenbeginn gelten und den Zuschuss gefährden.

Welche Nachweise brauchst du für die Bonusförderung?

Je nach beantragtem Förderbaustein können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre,
  • Meldebescheinigung für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohn­einheit,
  • Nachweis der Kindergeldberechtigung und des Alters des Kindes,
  • Nachweis über Art und Alter der alten Heizung,
  • Beleg über die fachgerechte Demontage und Entsorgung,
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise,
  • Bestätigung nach Durchführung,
  • technische Produktunterlagen, soweit sie verlangt werden.

Die Einkommensteuerbescheide werden grundsätzlich erst bei der Nachweiseinreichung benötigt. Fehlen sie bei der Antragstellung, musst du dein zu versteuerndes Einkommen zunächst realistisch einschätzen. Eine zu niedrige Schätzung kann später zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Einkommensbonus führen.

Für wen ist die neue Förderung vorteilhafter?

Die Reform verbessert die Förderung vor allem für Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen. Bis 30.000 Euro steigt der Einkommensbonus auf 40 Prozent. Zusammen mit der höheren Förderobergrenze kann dadurch ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro für die erste Wohneinheit erreicht werden.

Auch Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 40.001 und 50.000 Euro werden erstmals durch einen Einkommensbonus von 10 Prozent erfasst. Familien können durch die um 10.000 Euro verschobenen Einkommensgrenzen in eine höhere Bonusstufe gelangen.

Für wen fällt die Förderung niedriger aus?

Eigentümer ohne Einkommensbonus erhalten häufig weniger als vor der Reform. Dafür sorgen mehrere Kürzungen gleichzeitig:

  • Der Förderhöchstbetrag sinkt von 30.000 auf 28.000 Euro.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 Prozent.
  • Der Wärmepumpen-Effizienzbonus entfällt.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse entfällt.
  • Förderhöchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus werden ab 2027 weiter reduziert.

Besonders betroffen können Haushalte sein, die eine Wärmepumpe einbauen, aber weder den Einkommensbonus noch den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Für sie verbleibt zunächst nur die Grundförderung von maximal 8.400 Euro für die erste Wohneinheit.

Solltest du wegen der Kürzungen schnell eine Heizung bestellen?

Die Förderhöhe ist nur ein Teil der Wirtschaftlichkeitsrechnung. Eine falsche oder überdimensionierte Anlage kann über viele Jahre höhere Kosten verursachen, als du durch einen früheren Förderantrag sparst.

Prüfe vor der Entscheidung insbesondere:

  • die Heizlast des Gebäudes,
  • den energetischen Zustand von Dach, Fassade und Fenstern,
  • die erforderliche Vorlauftemperatur,
  • die Größe und Eignung vorhandener Heizkörper,
  • Strom-, Brennstoff- und Wartungskosten,
  • Schallschutz und Aufstellort einer Wärmepumpe,
  • die kommunale Wärmeplanung,
  • die Möglichkeit eines Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses,
  • künftige CO₂-Kosten bei fossilen Brennstoffen,
  • den Gesamtpreis nach Abzug des Zuschusses.

Hole möglichst mehrere vergleichbare Angebote ein. Lass dir nicht nur den Fördersatz, sondern auch Jahresarbeitszahl, Auslegung, Schallwerte, notwendige Nebenarbeiten und erwartete Betriebskosten erläutern.

Welche Alternativen und Ergänzungen gibt es?

Zusätzlich zum Zuschuss kann ein Ergänzungskredit der KfW infrage kommen. Er ist nur in Verbindung mit einer bereits erteilten Zuschusszusage beziehungsweise einem entsprechenden BAFA-Zuwendungsbescheid erhältlich. Der Kredit kann bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit betragen und zur Zwischenfinanzierung förderfähiger Einzelmaßnahmen genutzt werden.

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung kann das BAFA zuständig sein. Bei einer umfassenden Sanierung zum Effizienzhaus kommt der KfW-Kredit 261 infrage. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt vom Zustand des Hauses und deinem Sanierungsplan ab.

Redaktionelle Einschätzung zur Reform

Die neue Heizungsförderung ist sozial stärker gestaffelt, aber technisch weniger großzügig. Haushalte mit niedrigem Einkommen und Familien können deutlich höhere Förderquoten erreichen. Gleichzeitig werden Eigentümer ohne Einkommensbonus durch den niedrigeren Förderhöchstbetrag und den Wegfall technischer Zusatzboni stärker belastet.

Problematisch ist die schnelle Degression. Bereits ab Februar 2027 sinken sowohl der Förderhöchstbetrag als auch der Klimageschwindigkeitsbonus. Ein sinnvoll geplanter Heizungstausch benötigt jedoch Zeit für Energieberatung, Angebote, Förderprüfung und gegebenenfalls Anpassungen an Heizkörpern oder Gebäudehülle.

Der für 2027 angekündigte Wertschöpfungsbonus bei Wärmepumpen schafft zusätzliche Planungsunsicherheit. Vor einer Bestellung solltest du deshalb immer die am Tag der Antragstellung gültigen KfW-Unterlagen heranziehen und nicht mit angekündigten Förderbedingungen rechnen.

Fazit: Beim Gebäudeenergiegesetz und der Heizungsförderung genau unterscheiden

Das Gebäudeenergiegesetz regelt die energetischen Pflichten für Gebäude und Heizungen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bestimmt dagegen, welche klimafreundlichen Heizungen der Staat finanziell unterstützt. Beides gehört zusammen, ist aber rechtlich nicht identisch.

Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung weiterhin 30 Prozent, wird für die erste Wohneinheit jedoch nur noch auf maximal 28.000 Euro berechnet. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt bei 16 Prozent. Der Einkommensbonus ist stärker gestaffelt und ermöglicht besonders einkommensschwachen Haushalten eine Gesamtförderung von bis zu 80 Prozent.

Bevor du einen Vertrag unterschreibst, solltest du die Förderfähigkeit der konkreten Anlage, dein maßgebliches Haushaltseinkommen, die Voraussetzungen für persönliche Boni und die erforderliche Förderklausel prüfen. Eine hohe Förderquote ersetzt keine technisch und wirtschaftlich passende Heizungsplanung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine individuelle Energie-, Förder-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.

Häufige Fragen zum Gebäudeenergiegesetz und zur Heizungsförderung

Wie hoch ist die Heizungsförderung seit dem 21. Juli 2026?

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer können 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und ein Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 Prozent hinzukommen. Die reguläre Förderobergrenze liegt bei 70 Prozent. Haushalte in der niedrigsten Einkommensstufe können unter den Voraussetzungen der KfW bis zu 80 Prozent erhalten.

Wie viel Zuschuss gibt es maximal für ein Einfamilienhaus?

Für die erste Wohneinheit werden maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Bei einer Förderquote von 80 Prozent ergibt sich daraus ein Zuschuss von höchstens 22.400 Euro. Ohne persönliche Boni beträgt die maximale Grundförderung 8.400 Euro.

Ist die Heizungsförderung Teil des Gebäudeenergiegesetzes?

Nein. Das Gebäudeenergiegesetz regelt energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungen. Die finanzielle Förderung erfolgt über die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Eine nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Heizung ist deshalb nicht automatisch förderfähig.

Wer bekommt den neuen Einkommensbonus?

Der Einkommensbonus gilt für selbstnutzende Eigentümer. Er beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Bei mindestens einem berechtigten minderjährigen Kind verschieben sich die Grenzen einmalig um 10.000 Euro.

Gibt es den Effizienzbonus für Wärmepumpen noch?

Nein. Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozent für bestimmte Wärmepumpen ist für Anträge seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Wärmepumpen können weiterhin die Grundförderung und bei selbstnutzenden Eigentümern gegebenenfalls den Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus erhalten.

Muss der Förderantrag vor dem Auftrag gestellt werden?

Nein, ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss bereits vor dem Antrag vorliegen. Er darf jedoch nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur KfW-Förderzusage abgeschlossen werden. Der Förderantrag muss vor dem Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.

Welche Einkommensteuerbescheide werden bei einem Antrag 2026 benötigt?

Für einen Antrag im Jahr 2026 wird grundsätzlich der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den Jahren 2023 und 2024 berücksichtigt. Die Steuerbescheide aller relevanten Haushaltsmitglieder werden bei der Nachweiseinreichung benötigt.

Gelten bereits erteilte Förderzusagen weiter?

Ja. Bereits erteilte KfW-Zusagen bleiben gültig, wenn du die Förderbedingungen und Fristen einhältst. Auch bis zum 20. Juli 2026 vollständig nach den alten Regeln eingereichte Anträge werden grundsätzlich noch nach den bisherigen Förderbedingungen geprüft.