Fair parken Vertragsstrafe: 39,90 statt 29,90 Euro?

Eine vergessene Parkscheibe, eine Zahlungsaufforderung über 39,90 Euro und ein von fair parken selbst übersandtes Foto, auf dem für denselben Verstoß lediglich 29,90 Euro Vertragsstrafe genannt werden: Ein konkreter Fall aus Recklinghausen warf die Frage auf, welcher Betrag auf dem Parkplatz tatsächlich galt.

Inzwischen hat fair parken ausführlich Stellung genommen – und bestätigt, dass das im Reklamationsverfahren übersandte Foto nicht die am Tag des Parkvorgangs geltende Beschilderung zeigte. Nach Angaben des Unternehmens war die Vertragsstrafe bereits mehrere Wochen zuvor auf 39,90 Euro erhöht worden. Das ältere Foto sei aufgrund eines internen Versehens aus einem nicht aktualisierten Bildarchiv verschickt worden.

Der Vorgang ist damit in einem wesentlichen Punkt aufgeklärt. Gleichzeitig wirft die Erklärung eine andere Verbraucherfrage auf: Wie wird bei Änderungen der Parkplatzbedingungen sichergestellt, dass Zahlungsaufforderungen, Beschilderung und die vom Kundenservice verwendeten Unterlagen tatsächlich denselben Stand haben?

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Kurzantwort: Nach Angaben von fair parken waren am 29. Juli 2026 auf dem Parkplatz am Westring 1 in Recklinghausen bereits 39,90 Euro Vertragsstrafe bei fehlender Parkscheibe ausgeschildert. Die Beschilderung sei am 18. Juni 2026 geändert worden. Das von fair parken im konkreten Reklamationsverfahren übersandte Foto mit 29,90 Euro zeigte demnach eine ältere und zum Zeitpunkt des Parkvorgangs nicht mehr aktuelle Beschilderung. Das Unternehmen spricht von einem internen Versehen, hat nach eigenen Angaben sein Bildmaterial aktualisiert und überprüft derzeit seine Abläufe. Die konkrete Forderung wurde inzwischen eingestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Fahrzeug wurde am 29. Juli 2026 auf einem von fair parken überwachten Parkplatz am Westring 1 in Recklinghausen abgestellt.
  • Eine Parkscheibe wurde versehentlich nicht ausgelegt.
  • fair parken verlangte dafür eine Vertragsstrafe von 39,90 Euro.
  • Im späteren Schriftwechsel übersandte fair parken selbst ein Foto einer Beschilderung, auf der bei fehlender Parkscheibe beziehungsweise Überschreitung der Höchstparkdauer lediglich 29,90 Euro Vertragsstrafe genannt wurden.
  • Nach mehreren Nachfragen hat fair parken nun erklärt, dass dieses Foto nicht die am 29. Juli 2026 geltende Beschilderung zeigte.
  • Die Beschilderung sei bereits am 18. Juni 2026 auf 39,90 Euro geändert worden.
  • Das alte Foto sei aufgrund eines internen Versehens im verwendeten Bildarchiv übersandt worden.
  • fair parken erklärt, das Bildmaterial inzwischen aktualisiert zu haben.
  • Das Unternehmen überprüft nach eigenen Angaben außerdem seine internen Abläufe beim Umgang mit geänderter Beschilderung.
  • Die konkrete Forderung wurde inzwischen eingestellt.
  • Aktuelles Bildmaterial der seit dem 18. Juni 2026 geltenden Beschilderung könne nach Angaben des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Mit der uns vorliegenden Stellungnahme wurde dieses Bildmaterial allerdings noch nicht übersandt.
  • Auch zu unserer Kritik an der Darstellung des BGH-Urteils vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 – hat fair parken Stellung genommen.

Wie der Fall begann

Am 29. Juli 2026 wurde das betreffende Fahrzeug auf einer von fair parken bewirtschafteten Parkfläche am Westring 1 in Recklinghausen abgestellt. Die Fahrerin war währenddessen Kundin des dortigen Einzelhandels. Eine Parkscheibe wurde versehentlich nicht ausgelegt.

Am Fahrzeug wurde daraufhin eine Zahlungsaufforderung von fair parken angebracht. Darin wurde als Parkverstoß eine fehlende Parkscheibe genannt und ein Betrag von 39,90 Euro verlangt.

Ungewöhnlich war zunächst etwas anderes: Auf dem am Fahrzeug befindlichen Beleg war keine konkrete Anschrift und keine eindeutige Bezeichnung der Parkfläche angegeben.

Da der Beleg zudem erst am folgenden Tag an einem anderen Ort am Fahrzeug bemerkt wurde, war zunächst nicht nachvollziehbar, welchem Parkplatz der Vorgang überhaupt zugeordnet worden war. Erst im weiteren Schriftverkehr bezeichnete fair parken die betreffende Fläche mit Westring 1 in Recklinghausen.

39,90 Euro gefordert – aber 29,90 Euro auf dem übersandten Schild

Im Rahmen der weiteren Korrespondenz übersandte fair parken selbst ein Foto der Parkplatzbeschilderung.

Auf diesem Schild war für den hier relevanten Verstoß angegeben:

„Ohne Parkscheibe bzw. bei Überschreitung der Höchstparkdauer: 29,90 € Vertragsstrafe“

Das passte nicht zu der Zahlungsaufforderung über 39,90 Euro.

Bekannte Investitionen gesetzlicher Krankenkassen in Immobilienfonds
Unterlage beziehungsweise Angabe Betrag
Zahlungsaufforderung wegen fehlender Parkscheibe 39,90 €
Von fair parken im Reklamationsverfahren übersandtes Schildfoto 29,90 €
Nach Angaben von fair parken seit 18. Juni 2026 vor Ort ausgeschildert 39,90 €
Aktuell online veröffentlichte fair-parken-AGB für Parkscheibenflächen 39,90 €

Allein aus diesem Widerspruch ließ sich zunächst nicht ableiten, welcher Betrag am 29. Juli tatsächlich galt. Eine mögliche Erklärung war von Beginn an, dass fair parken ein älteres Foto übersandt hatte und die Beschilderung zwischenzeitlich geändert worden war.

Genau diese Erklärung bestätigt das Unternehmen nun.

fair parken: Beschilderung wurde bereits am 18. Juni 2026 geändert

Wir haben fair parken konkret gefragt, welche Vertragsstrafe am Tag des Parkvorgangs ausgeschildert war.

Nach Angaben des Unternehmens betrug sie am 29. Juli 2026 bereits 39,90 Euro. Die vorherige Beschilderung mit 29,90 Euro sei am 18. Juni 2026 ersetzt worden – also rund sechs Wochen vor dem hier dokumentierten Parkvorgang.

Damit ist die zentrale Frage aus unserer ursprünglichen Berichterstattung beantwortet: fair parken erklärt ausdrücklich, dass das im Reklamationsverfahren übersandte Foto mit 29,90 Euro nicht die am 29. Juli 2026 geltende Beschilderung zeigte.

Auf unsere Frage, weshalb dann im konkreten Vorgang ausgerechnet das ältere Schildfoto übersandt wurde, nennt fair parken ein internes Versehen.

Zum Zeitpunkt der Anfrage sei im verwendeten Bildarchiv noch die vorherige Beschilderung hinterlegt gewesen. Dadurch sei im Rahmen der Bearbeitung irrtümlich das nicht mehr aktuelle Bildmaterial verschickt worden.

Das Unternehmen erklärt außerdem, dass das Bildmaterial inzwischen aktualisiert worden sei.

Aktuelles Foto wurde angeboten, aber noch nicht mitgeschickt

Wir haben fair parken außerdem gefragt, ob eine Fotografie oder eine andere Dokumentation der Beschilderung zur Verfügung gestellt werden könne, die am 29. Juli 2026 tatsächlich vorhanden gewesen sein soll.

Das Unternehmen beantwortete diese Frage mit Ja. Aktuelles Bildmaterial der seit dem 18. Juni 2026 geltenden Beschilderung könne auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Mit der uns vorliegenden Stellungnahme selbst wurde dieses Bildmaterial allerdings noch nicht übersandt.

Wichtig: Wir unterscheiden deshalb zwischen der Erklärung des Unternehmens und einer eigenen Dokumentation der damaligen Beschilderung. fair parken gibt an, dass seit dem 18. Juni 2026 39,90 Euro ausgeschildert waren. Das dazu angebotene Bildmaterial liegt uns zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch nicht vor.

Der Fall führt bei fair parken zu einer Überprüfung der internen Abläufe

Besonders relevant ist die Antwort auf unsere Frage, wie fair parken organisatorisch sicherstellt, dass die in Zahlungsaufforderungen verlangten Vertragsstrafen mit der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vor Ort vorhandenen Beschilderung übereinstimmen.

fair parken erklärt hierzu, dass die internen Abläufe für den Umgang mit aktualisiertem Bildmaterial nach Beschilderungswechseln derzeit überprüft würden.

Der vorliegende Fall habe gezeigt, dass es dabei Verbesserungsbedarf gebe. Entsprechende Maßnahmen seien bereits eingeleitet worden.

Damit bestätigt fair parken nicht nur, dass im konkreten Reklamationsverfahren ein veraltetes Foto verwendet wurde. Das Unternehmen zieht aus dem Vorgang nach eigener Darstellung auch organisatorische Konsequenzen.

Warum dieser Punkt aus Verbrauchersicht wichtig ist

Die Differenz zwischen 29,90 Euro und 39,90 Euro beträgt lediglich zehn Euro. Die dahinterstehende Frage ist jedoch grundsätzlicher.

Wenn sich Vertragsstrafen oder andere Parkbedingungen ändern, müssen verschiedene Informationen zusammenpassen: die Beschilderung auf dem Parkplatz, die hinterlegten Vertragsbedingungen, die Zahlungsaufforderung und die Unterlagen, die der Kundenservice bei Rückfragen verwendet.

Ein veraltetes Foto kann bei einem Verbraucher den nachvollziehbaren Eindruck erwecken, dass die verlangte Forderung nicht mit den ausgeschilderten Bedingungen übereinstimmt.

Gerade deshalb ist es positiv, dass fair parken den Fehler inzwischen konkret erklärt und nach eigenen Angaben seine internen Prozesse überprüft.

Was sagen die aktuellen AGB von fair parken?

Die derzeit auf der Website von fair parken veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Parkflächen mit Parkscheibenüberwachung nennen bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht eine Vertragsstrafe von 39,90 Euro.

Relevant ist jedoch auch eine weitere Regelung: Danach richtet sich die Nutzung der jeweiligen Parkeinrichtung nach den auf den Hinweisschildern angegebenen Nutzungsbedingungen.

Damit kommt der konkret vor Ort vorhandenen Beschilderung eine wesentliche Bedeutung zu.

Zu den aktuellen Angaben und AGB von fair parken

Welche Bedeutung hat die Beschilderung rechtlich?

Bei einer Forderung auf einem privaten Kundenparkplatz handelt es sich nicht um ein behördliches Bußgeld. Die verlangte Summe wird vielmehr als Vertragsstrafe aus einem privaten Parkplatznutzungsvertrag geltend gemacht.

Die Verbraucherzentrale erläutert, dass ein solcher Vertrag grundsätzlich dadurch zustande kommen kann, dass ein Fahrer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Die Parkbedingungen müssen jedoch so bekannt gemacht werden, dass der Fahrer spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.

Verbraucherzentrale: Regeln für private Strafzettel auf Supermarktparkplätzen

Auch § 305 BGB ist in diesem Zusammenhang relevant. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn auf sie bei Vertragsschluss hingewiesen wird und der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Zusätzlich bestimmt § 305c Absatz 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. § 307 BGB verlangt außerdem, dass AGB-Klauseln klar und verständlich sind.

§ 305c BGB
§ 307 BGB

Wichtig: Daraus folgt nicht automatisch, dass bei einer Abweichung zwischen einem übersandten Foto und einer Zahlungsaufforderung stets der niedrigere Betrag gilt. Entscheidend ist vielmehr, welche Bedingungen auf dem konkreten Parkplatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam einbezogen waren.

Was bedeutet die Stellungnahme für den konkreten Fall?

Für den hier dokumentierten Fall bedeutet die neue Stellungnahme zunächst, dass fair parken eine eindeutige Position zur damaligen Beschilderung einnimmt.

Nach Darstellung des Unternehmens sah der zeitliche Ablauf so aus:

Bekannte Investitionen Kassenärztlicher Vereinigungen in Immobilienfonds
Datum beziehungsweise Vorgang Nach Angaben von fair parken
Bis 17. Juni 2026 Vorherige Beschilderung mit 29,90 Euro
18. Juni 2026 Umbeschilderung auf 39,90 Euro
29. Juli 2026 Parkvorgang; nach Angaben von fair parken waren 39,90 Euro ausgeschildert
Spätere Reklamation Versehentliche Übersendung eines Fotos der alten Beschilderung mit 29,90 Euro
Nach unserer Nachfrage Bildarchiv aktualisiert und interne Abläufe werden überprüft

Damit entspricht genau das Szenario der späteren Erklärung, das in der ursprünglichen Berichterstattung bereits als mögliche Ursache des Widerspruchs genannt worden war: Das übersandte Foto war veraltet.

Die Forderung wurde inzwischen eingestellt

Der konkrete Zahlungsfall ist für die Betroffenen inzwischen erledigt.

Nach unserer Kontaktaufnahme hatte der REWE-Markt am Westring 1 mitgeteilt, eine Stornierung der Vertragsstrafe veranlasst zu haben. fair parken bestätigt nun ebenfalls, dass die Forderung eingestellt wurde.

In der Stellungnahme erklärt das Unternehmen, die Forderung sei aufgrund der entstandenen Umstände eingestellt worden.

Damit besteht im konkreten Fall keine offene Zahlungsforderung mehr.

Auch das BGH-Urteil XII ZR 13/19 war Thema unserer Anfrage

Neben der Frage nach der Beschilderung haben wir fair parken auch um Stellungnahme zur Darstellung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2019 mit dem Aktenzeichen XII ZR 13/19 gebeten.

Dieses Urteil ist für Forderungen auf privaten Parkplätzen von besonderer Bedeutung.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Vertragsstrafe nicht allein aufgrund der Eigenschaft als Fahrzeughalter geschuldet wird. Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug abstellt.

Der BGH stellte außerdem fest, dass gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine allgemeine Auskunftspflicht des Halters besteht, allein aufgrund seiner Haltereigenschaft den Fahrer zu benennen.

Bundesgerichtshof: Urteil XII ZR 13/19

Davon zu unterscheiden: die sekundäre Darlegungslast

Eine andere Situation kann entstehen, wenn der Halter in einem Zivilprozess als vermeintlicher Fahrer in Anspruch genommen wird.

Dann reicht ein pauschales „Ich war nicht der Fahrer“ nach der BGH-Rechtsprechung unter Umständen nicht aus. Den Halter kann im gerichtlichen Verfahren eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Er muss dann im Rahmen des Zumutbaren vortragen, welche Personen als Nutzer des Fahrzeugs in Betracht kamen.

Diese prozessuale Darlegungslast ist von einer allgemeinen außergerichtlichen Auskunftspflicht zu unterscheiden.

Auch der ADAC fasst die Rechtslage entsprechend zusammen: Außergerichtlich besteht keine allgemeine Verpflichtung des Halters, dem Parkplatzbetreiber den Fahrer zu benennen. Wird der Halter dagegen als vermeintlicher Fahrer gerichtlich in Anspruch genommen, muss er seinen Vortrag im Prozess gegebenenfalls konkretisieren.

ADAC: Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz

Was sagt fair parken zur eigenen Darstellung des BGH-Urteils?

Wir wollten von fair parken wissen, ob die Darstellung der Fahrer- und Halterthematik auf der eigenen Website vor diesem Hintergrund ausreichend differenziert ist.

fair parken erklärt dazu, die entsprechenden Ausführungen im FAQ sollten das BGH-Urteil nicht vollständig juristisch zusammenfassen.

Sie dienten vielmehr dazu, Adressaten von Mahnschreiben grundsätzlich über die Fahrer- beziehungsweise Haltereigenschaft und mögliche weitere Schritte zu informieren. Eine rechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelfalls werde dadurch nicht ersetzt.

Damit macht fair parken deutlich, dass die öffentlichen FAQ nach eigener Darstellung als vereinfachte Verbraucherinformation und nicht als vollständige Wiedergabe der Entscheidung verstanden werden sollen.

Unsere Einordnung: Gerade weil der BGH zwischen einer Haftung allein aufgrund der Haltereigenschaft und der sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren unterscheidet, ist diese Differenzierung für Verbraucher wichtig. Eine möglichst klare Trennung dieser beiden Situationen kann Missverständnisse vermeiden.

Muss der Halter außergerichtlich Nachforschungen zum Fahrer darlegen?

Ein weiterer Punkt unserer Anfrage betraf die individuelle Korrespondenz.

Wir wollten wissen, wie fair parken Aufforderungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des tatsächlichen Fahrers rechtlich einordnet.

fair parken erklärt hierzu, dass ein Halter, der angibt, nicht selbst gefahren zu sein, im Rahmen der außergerichtlichen Klärung um Benennung des Fahrers gebeten werde.

Dabei würden auch die Pflichten erläutert, die sich aus der sekundären Darlegungslast ergeben können.

Gleichzeitig stellt das Unternehmen ausdrücklich klar, dass es außergerichtlich keine Verpflichtung zur Darlegung konkreter Nachforschungsschritte gegenüber fair parken einfordere. Diese Frage betreffe vielmehr die sekundäre Darlegungslast in einem gerichtlichen Verfahren.

Für Verbraucher ist genau diese Abgrenzung entscheidend: Eine Bitte des Parkplatzbetreibers um Mitteilung des Fahrers ist nicht automatisch mit einer gesetzlichen allgemeinen außergerichtlichen Pflicht gleichzusetzen, den Fahrer zu benennen oder eigene Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Unternehmen nachzuweisen.

In unserem Fall war die Fahrerfrage ohnehin geklärt

Für den hier dokumentierten Vorgang spielte die Auseinandersetzung um die Haltereigenschaft zuletzt keine entscheidende Rolle mehr.

Die Fahrerin wurde fair parken benannt. Ebenso wurde nicht bestritten, dass sie das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und keine Parkscheibe ausgelegt hatte.

Die offene Frage betraf deshalb ausschließlich den Widerspruch zwischen der verlangten Vertragsstrafe von 39,90 Euro und dem von fair parken selbst übersandten Foto mit 29,90 Euro.

Dieser Widerspruch ist durch die Stellungnahme nun erklärt.

Stand der Dinge: fair parken gibt an, dass seit dem 18. Juni 2026 39,90 Euro ausgeschildert waren. Das Foto mit 29,90 Euro stammte nach Angaben des Unternehmens von der vorherigen Beschilderung und wurde versehentlich übersandt. Die Forderung wurde inzwischen eingestellt.

Was kannst du tun, wenn Zahlungsaufforderung und Schild nicht zusammenpassen?

Wenn du selbst eine Vertragsstrafe auf einem privaten Parkplatz erhältst und Zweifel an der Höhe oder den Bedingungen hast, solltest du nicht nur telefonisch reklamieren. Sichere möglichst früh die relevanten Unterlagen.

  1. Fotografiere den Zahlungsbeleg. Achte auf Betrag, Datum, Uhrzeit, Verstoß und Angaben zum Parkplatz.
  2. Fotografiere die Beschilderung vor Ort. Sinnvoll sind Nahaufnahmen und Übersichtsaufnahmen, auf denen auch die Position der Schilder erkennbar ist.
  3. Fotografiere möglichst auch die Einfahrt. So lässt sich später nachvollziehen, welche Hinweise ein Fahrer beim Befahren des Parkplatzes erkennen konnte.
  4. Sichere die Originalkorrespondenz. Bewahre E-Mails und insbesondere Originalanhänge auf.
  5. Frage konkret nach. Wenn Beträge voneinander abweichen, frage beispielsweise, welche Beschilderung am konkreten Tag galt und wann sie gegebenenfalls geändert wurde.
  6. Bitte bei Bedarf um Dokumentation. Bei geänderter Beschilderung kann die Frage relevant sein, ob der Betreiber den damaligen Stand nachvollziehbar dokumentieren kann.
  7. Unterscheide Hauptforderung und Zusatzkosten. Mahn-, Inkasso- oder sonstige Zusatzkosten sollten gesondert geprüft werden.
  8. Kontaktiere gegebenenfalls den Marktbetreiber. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Streitigkeiten um Supermarktparkplätze auch der jeweilige Markt weiterhelfen kann.
  9. Reagiere auf gerichtliche Schreiben sofort. Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage ist etwas anderes als eine normale Zahlungsaufforderung eines Parkplatzbetreibers.

Solltest du bei unterschiedlichen Beträgen einfach den niedrigeren Betrag überweisen?

Das solltest du nicht unüberlegt tun, solange der Betreiber weiterhin einen höheren Gesamtbetrag fordert.

Eine Zahlung des niedrigeren Betrags könnte unter Umständen lediglich als Teilzahlung auf die höhere Forderung verbucht werden.

Sinnvoller kann es sein, zunächst schriftlich um Klärung zu bitten und gegebenenfalls eine ausdrückliche Bestätigung zu verlangen, dass mit Zahlung eines vereinbarten Betrags die Angelegenheit vollständig erledigt ist.

Bei größeren Forderungen oder wenn bereits Schreiben eines Rechtsanwalts, ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage vorliegen, kann eine individuelle Beratung bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Unsere redaktionelle Einschätzung

Private Parkraumbewirtschaftung ist grundsätzlich legitim. Wer auf einem privaten Parkplatz eine gut erkennbare Parkscheibenpflicht missachtet, muss damit rechnen, dass eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verlangt wird.

Im vorliegenden Fall wurde weder das Parken noch die vergessene Parkscheibe bestritten.

Der bemerkenswerte Punkt war vielmehr, dass fair parken eine Vertragsstrafe von 39,90 Euro verlangte und im anschließenden Reklamationsverfahren selbst ein Foto übersandte, auf dem für denselben Verstoß 29,90 Euro genannt wurden.

Dieser Widerspruch hat nun eine nachvollziehbare Erklärung: Nach Angaben von fair parken war das Foto veraltet. Die Beschilderung war bereits am 18. Juni 2026 geändert worden.

Dass ein Unternehmen einen solchen Fehler einräumt, das betroffene Bildmaterial aktualisiert und aufgrund des Falls seine internen Abläufe überprüft, gehört ebenso zur vollständigen Berichterstattung wie die ursprüngliche Kritik.

Gleichzeitig zeigt der Vorgang anschaulich, weshalb korrekt gepflegte Unterlagen im Beschwerdemanagement wichtig sind. Ein Unternehmen, das einem Verbraucher zur Begründung oder Erläuterung eines konkreten Vorgangs Bildmaterial übersendet, muss damit rechnen, dass der Empfänger dieses Material als Information zu genau diesem Vorgang versteht.

Wenn dieses Bild nicht den maßgeblichen Stand zeigt, entsteht zwangsläufig Klärungsbedarf.

Auch bei der Fahrer- und Halterthematik zeigt die Stellungnahme, wie wichtig eine klare sprachliche Trennung ist. fair parken selbst unterscheidet in seiner Antwort zwischen einer außergerichtlichen Bitte um Fahrerbenennung und der sekundären Darlegungslast in einem gerichtlichen Verfahren. Genau diese Unterscheidung sollte für Verbraucher möglichst eindeutig erkennbar sein.

Fazit: Der Widerspruch ist erklärt – und hat interne Änderungen angestoßen

Der Fall aus Recklinghausen begann mit einer vergleichsweise kleinen Differenz von zehn Euro.

fair parken verlangte wegen einer vergessenen Parkscheibe 39,90 Euro, übersandte im Reklamationsverfahren jedoch selbst ein Foto, auf dem 29,90 Euro Vertragsstrafe genannt wurden.

Inzwischen hat das Unternehmen den Widerspruch konkret erklärt.

Nach Angaben von fair parken wurde die Beschilderung bereits am 18. Juni 2026 von 29,90 Euro auf 39,90 Euro geändert. Der Parkvorgang fand erst am 29. Juli 2026 statt. Das übersandte Foto zeigte demnach die alte Beschilderung und gelangte aufgrund eines internen Fehlers aus dem Bildarchiv in die Korrespondenz.

fair parken erklärt außerdem, das betreffende Bildmaterial inzwischen aktualisiert zu haben und die internen Abläufe bei Beschilderungswechseln zu überprüfen.

Die konkrete Forderung ist mittlerweile eingestellt.

Damit ist die ursprüngliche Frage nach der Erklärung für die unterschiedlichen Beträge beantwortet. Der Fall bleibt dennoch ein gutes Beispiel dafür, warum Verbraucher bei privaten Parkplatzforderungen Zahlungsbelege, Beschilderung und Korrespondenz sorgfältig dokumentieren sollten – und warum Unternehmen Änderungen ihrer Vertragsbedingungen auch in ihren internen Systemen konsequent nachhalten müssen.

Ein Punkt steht zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch aus: fair parken hat angeboten, aktuelles Bildmaterial der seit dem 18. Juni 2026 geltenden Beschilderung zur Verfügung zu stellen. Sobald uns dieses Material vorliegt, kann auch dieser Teil der Dokumentation ergänzt werden.

Update vom 13. August 2026: fair parken nimmt Stellung

Nach Veröffentlichung beziehungsweise Vorbereitung unserer Recherche hat fair parken unsere Fragen ausführlich beantwortet.

Das Unternehmen bestätigt, dass das im Reklamationsverfahren übersandte Foto mit einer Vertragsstrafe von 29,90 Euro nicht die zum Zeitpunkt des Parkvorgangs gültige Beschilderung zeigte.

Nach Angaben von fair parken erfolgte die Umbeschilderung auf 39,90 Euro bereits am 18. Juni 2026. Ursache für die Übersendung des alten Fotos sei ein internes Versehen gewesen, da im verwendeten Bildarchiv noch die vorherige Beschilderung hinterlegt gewesen sei.

Das Bildmaterial sei inzwischen aktualisiert worden. Außerdem überprüfe fair parken die internen Abläufe für den Umgang mit aktualisierten Fotos nach Beschilderungswechseln und habe bereits Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet.

Die Forderung im konkreten Fall wurde eingestellt.

Zu unserer Nachfrage bezüglich des BGH-Urteils XII ZR 13/19 erklärte fair parken zudem, dass die Hinweise auf der eigenen Website keine vollständige juristische Zusammenfassung der Entscheidung darstellen sollten. Das Unternehmen unterscheidet in seiner Stellungnahme ausdrücklich zwischen der außergerichtlichen Kommunikation mit dem Halter und einer möglichen sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren.

FAQ: Vertragsstrafen auf privaten Supermarktparkplätzen

Muss ich eine Vertragsstrafe auf einem privaten Parkplatz bezahlen?

Grundsätzlich kann eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein Parkplatznutzungsvertrag zustande gekommen ist und die maßgeblichen Parkbedingungen für den Fahrer erkennbar einbezogen wurden. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, hängt von der Beschilderung, dem behaupteten Verstoß und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was gilt, wenn auf dem Schild ein anderer Betrag steht als auf der Zahlungsaufforderung?

Dann solltest du zunächst klären, welche Beschilderung zum Zeitpunkt des Parkvorgangs tatsächlich galt. Allein aus einem abweichenden Foto folgt nicht automatisch, dass der niedrigere Betrag geschuldet wird. Der Betreiber sollte aber nachvollziehbar erklären können, aufgrund welcher beim Parken erkennbaren Vertragsbedingungen der verlangte Betrag vereinbart worden sein soll.

Was, wenn mir der Parkplatzbetreiber selbst ein falsches Schildfoto schickt?

Dann solltest du die Nachricht und den Originalanhang unbedingt sichern und schriftlich um Klärung bitten. Frage konkret, ob das Foto den Stand am Tag des Parkvorgangs zeigt. Falls nicht, kann zusätzlich gefragt werden, wann die Beschilderung geändert wurde und ob der damalige Stand dokumentiert werden kann.

Kann fair parken 39,90 Euro für eine fehlende Parkscheibe verlangen?

Die derzeit veröffentlichten AGB von fair parken nennen für Parkflächen mit Parkscheibenkontrolle 39,90 Euro bei bestimmten Verstößen gegen die Parkscheibenpflicht. Für einen konkreten Parkvorgang ist zusätzlich relevant, welche Nutzungsbedingungen auf der jeweiligen Parkfläche wirksam einbezogen wurden.

Was sagt fair parken im Fall aus Recklinghausen zur Höhe?

Nach Angaben des Unternehmens war die Vertragsstrafe von 39,90 Euro am 29. Juli 2026 bereits ausgeschildert. Die Umbeschilderung von 29,90 Euro auf 39,90 Euro sei am 18. Juni 2026 erfolgt.

Warum schickte fair parken trotzdem ein Foto mit 29,90 Euro?

fair parken erklärt dies mit einem internen Versehen. Im verwendeten Bildarchiv sei zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch die vorherige Beschilderung hinterlegt gewesen. Das Bildmaterial sei inzwischen aktualisiert worden.

Haftet automatisch der Fahrzeughalter?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht die Vertragsstrafe grundsätzlich gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug abstellt und dadurch den Parkplatznutzungsvertrag schließt. Eine Haftung allein aufgrund der Haltereigenschaft hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.

Muss der Halter fair parken außergerichtlich den Fahrer nennen?

Eine allgemeine außergerichtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber besteht nach der im Beitrag dargestellten BGH-Rechtsprechung nicht. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte sekundäre Darlegungslast in einem Zivilprozess. Wird ein Halter dort als angeblicher Fahrer in Anspruch genommen, kann ein bloß pauschales Bestreiten seiner Fahrereigenschaft unzureichend sein.

Muss ich fair parken außergerichtlich erklären, wie ich nach dem Fahrer gesucht habe?

fair parken erklärt in seiner Stellungnahme, eine Verpflichtung zur Darlegung konkreter Nachforschungsschritte gegenüber dem Unternehmen nicht einzufordern. Solche Fragen seien von der sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden.

Was sollte ich bei einem privaten Strafzettel fotografieren?

Fotografiere möglichst zeitnah den Zahlungsbeleg, die Einfahrt zum Parkplatz, sämtliche relevanten Hinweisschilder und deren Position. Bewahre außerdem E-Mails und Anhänge im Original auf. Gerade wenn sich Vertragsbedingungen später ändern, können solche Unterlagen für die Klärung entscheidend sein.

Kann mir der Supermarkt bei einer Parkplatzforderung helfen?

Ja, zumindest in manchen Fällen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Streitigkeiten auch den Supermarktbetreiber anzusprechen. Der Markt kann gegebenenfalls Kontakt zum Parkplatzbewirtschafter oder Grundstückseigentümer aufnehmen. Eine Zusage zur Stornierung oder Reduzierung solltest du dir möglichst schriftlich bestätigen lassen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Verbraucherinformationen und eine redaktionelle Analyse eines dokumentierten Einzelfalls dar. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aussagen zum konkreten Zeitpunkt der Umbeschilderung und zur am 29. Juli 2026 vorhandenen Beschilderung werden als Angaben von fair parken kenntlich gemacht, soweit sie sich auf die Stellungnahme des Unternehmens stützen.